1. Gesetzestext
§ 176 BAO idF BGBl Nr 151/1980
(1) Zeugen haben Anspruch auf Zeugengebühren; leztere umfassen den Ersatz der notwendigen Reise- und Aufenthaltskosten und die Entschädigung für Zeitversäumnis unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Ausmaß, wie sie Zeugen im gerichtlichen Verfahren zustehen, sowie den Ersatz der notwendigen Barauslagen.

