vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Zeugengebühr - § 176 BAO (Schaubmair)

Schaubmair23. LfgMärz 2011

1. Gesetzestext

§ 176 BAO idF BGBl Nr 151/1980

(1) Zeugen haben Anspruch auf Zeugengebühren; leztere umfassen den Ersatz der notwendigen Reise- und Aufenthaltskosten und die Entschädigung für Zeitversäumnis unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Ausmaß, wie sie Zeugen im gerichtlichen Verfahren zustehen, sowie den Ersatz der notwendigen Barauslagen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!