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Zeugen - schriftliche Einvernahme - § 173 Abs 1 BAO (Schaubmair)

Schaubmair23. LfgMärz 2011

1. Gesetzestext

§ 173 Abs 1 BAO idF BGBl Nr 151/1980

Wenn die Abgabenbehörde das persönliche Erscheinen des Zeugen nicht für erforderlich erachtet, kann die Aussage des Zeugen auch schriftlich eingeholt und abgegeben werden.

2. Fundstellen

2.1. Bezugsparagraphen

§ 87 BAO

Niederschrift

§§ 94, 244 BAO

Verfahrensvorschrift - Verfahrensleitende Verfüfung

§ 143 BAO

Auskunftsperson

§ 174 BAO

Zeugen - Belehrungspflicht

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