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Zeugen - Berufsvertreter und deren Angestellte - § 171 Abs 2 und 3 BAO (Schaubmair)

Schaubmair22. LfgMärz 2010

1. Gesetzestext

§ 171 Abs 2 und 3 BAO idF BGBl I Nr 20/2009

(2) Die zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Personen und ihre Angestellten können die Zeugenaussage auch darüber verweigern, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Vertreter der Partei über diese zur Kenntnis gelangt ist.

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