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Zeugen - Verschwiegenheitspflichten - § 171 Abs 1 lit c und Abs 3 BAO (Schaubmair)

Schaubmair22. LfgMärz 2010

1. Gesetzestext

§ 171 Abs 1 lit c und Abs 3 BAO idF BGBl I Nr 20/2009

(1) Die Aussage darf von einem Zeugen verweigert werden

über Fragen, die er nicht beantworten könnte, ohne eine ihm obliegende gesetzlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit, von der er nicht gültig entbunden wurde, zu verletzen.

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