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Zeugen - § 169 BAO (Schaubmair)

Schaubmair22. LfgMärz 2010

1. Gesetzestext

§ 169 BAO idF BGBl Nr 194/1961

Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, ist jedermann verpflichtet, vor den Abgabenbehörden als Zeuge über alle ihm bekannten, für ein Abgabenverfahren maßgebende Tatsachen auszusagen.

2. Fundstellen

2.1. Bezugsparagraphen

§ 143 BAO

Auskunftspersonen

§ 170 Abs 1 bis 3 BAO

Zeugen - Vernehmungsverbote

§ 171 Abs 1 lit a und b BAO

Zeugen - Aussageverweigerungsgründe

§ 171 Abs 1 lit c BAO

Zeugen - Verschwiegenheitspflichten

§ 171 Abs 1 lit c BAO

Kunst- oder technisches Betriebsgeheimnis

§ 171 Abs 2 BAO

Zeugen - Berufsvertreter und deren Angestellte

§ 172 Abs 1 und 2 BAO

Zeugen - Vorlagepflicht

§ 173 BAO

Zeugen - Vorladung

§ 174 BAO

Zeugen - Belehrungspflicht

§ 175 BAO

Zeugen - Aussage unter Eid

§ 285 Abs 6 BAO

Fragerecht der Partei an Zeugen in der mündlichen Verhandlung vor dem UFS

§ 26 Ärztegesetz

Arztgeheimnis

§ 38 Abs 1 BWG

Bankgeheimnis

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