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Urkunden - § 168 BAO (Schaubmair)

Schaubmair22. LfgMärz 2010

1. Gesetzestext

§ 168 BAO idF BGBl Nr 151/1980

Die Beweiskraft von öffentlichen und Privaturkunden ist von der Abgabenbehörde nach den Vorschriften der §§ 292 bis 294, 296, 310 und 311 der Zivilprozessordnung zu beurteilen. Bezeugt der Aussteller einer öffentlichen Urkunde die Übereinstimmung einer fotomechanischen Wiedergabe dieser Urkunde mit dem Original so kommt auch der Wiedergabe die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde zu.

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