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Empfängernennung – § 162 BAO (Schöftner)

Schöftner27. LfgJuni 2014

1. Gesetzestext

§ 162 BAO:

(1) Wenn der Abgabepflichtige beantragt, dass Schulden, andere Lasten oder Aufwendungen abgesetzt werden, so kann die Abgabenbehörde verlangen, dass der Abgabepflichtige die Gläubiger oder die Empfänger der abgesetzten Beträge genau bezeichnet.

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