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Prüfung der Abgabenerklärungen - § 161 BAO (Reyer)

Reyer22. LfgMärz 2010

1. Gesetzestext

§ 161 BAO idF BGBl Nr 194/1961:

(1) Die Abgabenbehörde hat die Abgabenerklärungen zu prüfen (§ 115). Soweit nötig, hat sie, tunlichst durch schriftliche Aufforderung, zu veranlassen, daß die Abgabepflichtigen unvollständige Angaben ergänzen und Zweifel beseitigen (Ergänzungsauftrag).

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