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Antrag auf Begleitung einer Unternehmensübertragung – § 153i BAO (Zechner)

Zechner46. LfgNovember 2025

1. Gesetzestext

§ 153i idF BGBl I 50/2025

(1) Der Antrag auf Begleitung einer Unternehmensübertragung kann gestellt werden, wenn für die Erhebung der Umsatzsteuer bzw. der Einkommensteuer des Antragstellers und sämtlicher im Antrag angeführter voraussichtlicher Erwerber – sowie gegebenenfalls für die Feststellung der Einkünfte der Mitunternehmerschaft – das Finanzamt Österreich zuständig ist.

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