vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Rechtsbelehrung - § 113 BAO (Großschedl)

Großschedl21. LfgJuni 2009

1. Gesetzestext

§ 113 BAO idF BGBl Nr 1980/151:

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!