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Mutwillensstrafe – § 112a BAO (Kuhn)

Kuhn31. LfgJuni 2016

1. Gesetzestext

§ 112a BAO idF BGBl I 2007/99:

Gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Abgabenbehörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht der Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann die Abgabenbehörde eine Mutwillensstrafe bis 700 Euro verhängen.

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