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Erledigung – § 95 BAO (Reiter)

Reiter31. LfgJuni 2016

1. Gesetzestext

§ 95 BAO BGBl 1961/194:

Sonstige Erledigungen einer Abgabenbehörde können mündlich ergehen, soweit nicht die Partei eine schriftliche Erledigung verlangt. Der Inhalt mündlicher Erledigungen – mit Ausnahme solcher der Zollämter im Reiseverkehr und kleinen Grenzverkehr – ist in Aktenvermerken festzuhalten.

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