1. Gesetzestext
§ 95 BAO BGBl 1961/194:
Sonstige Erledigungen einer Abgabenbehörde können mündlich ergehen, soweit nicht die Partei eine schriftliche Erledigung verlangt. Der Inhalt mündlicher Erledigungen – mit Ausnahme solcher der Zollämter im Reiseverkehr und kleinen Grenzverkehr – ist in Aktenvermerken festzuhalten.

