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Verfahrensvorschrift – Verfahrensleitende Verfügung – §§ 94, 244 BAO (Pitzer)

Pitzer45. LfgJuni 2025

1. Gesetzestext

§ 94 BAO idF BGBl 194/1961:

Verfügungen, die nur das Verfahren betreffen, können schriftlich oder mündlich erlassen werden.

§ 244 BAO idF BGBl I 108/2022:

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