vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Niederschrift - §§ 87, 88 BAO (Schöftner)

Schöftner25. LfgApril 2013

1. Gesetzestext

§ 87 BAO idF BGBl I 2009/20:

(1) In den Fällen der unmittelbaren oder sinngemäßen Anwendung des § 85 Abs. 3 ist das Anbringen, soweit nicht in Abgabenvorschriften anderes bestimmt ist, seinem wesentlichen Inhalt nach in einer Niederschrift festzuhalten.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!