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Bevollmächtigung/Vollmacht - § 83 BAO (Semler-Großschedl)

Semler-Großschedl18. LfgMai 2008

1. Gesetzestext

§ 83 BAO idF BGBl Nr 1980/151:

(1) Die Parteien und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte Personen vertreten lassen, die sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen haben.

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