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Kurator - § 82 BAO (Semler-Großschedl)

Semler-Großschedl18. LfgMai 2008

1. Gesetzestext

§ 82 BAO idF BGBl Nr 1961/194:

(1) Soll gegen eine nicht voll handlungsfähige Person, die eines gesetzlichen Vertreters entbehrt, oder gegen eine Person, deren Aufenthalt unbekannt ist, eine Amtshandlung vorgenommen werden, so kann die Abgabenbehörde, wenn die Wichtigkeit der Sache es erfordert, auf Kosten des zu Vertretenden beim zuständigen Bezirksgericht (Pflegschaftsgericht) die Bestellung eines Kurators beantragen.

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