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Organisation und Aufgaben Zentrale Services – § 64 BAO (Stieger)

Stieger39. LfgApril 2022

1. Gesetzestext

§ 64 idF BGBl I 2020/99:

(1) Der Wirkungsbereich der Zentralen Services erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung den Sitz der Zentralen Services festzulegen.

(2) Den Zentralen Services obliegt für die Bundesfinanzverwaltung insbesondere

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