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Zuständigkeit – § 63 BAO (Katzmayr)

Katzmayr39. LfgApril 2022

1. Gesetzestext

§ 63 BAO idF BGBl I 2020/99:

(1) Das Zollamt Österreich ist – unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden und der dem Zollamt Österreich durch sonstige Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben – zuständig für:

die Vollziehung des Zollrechts (§§ 1 und 2 des Zollrechts- Durchführungsgesetzes – ZollR-DG, BGBl. Nr. 659/1994)

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