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Zuständigkeit des Finanzamtes Österreich – § 60 BAO (Eigentler)

Eigentler39. LfgApril 2022

1. Gesetzestext

§ 60 BAO idF BGBl I 2021/3:

(1) Das Finanzamt Österreich ist zuständig für

die Wahrnehmung einer Aufgabe, die einer Abgabenbehörde übertragen ist, wenn weder die Voraussetzungen für die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen, noch für die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe noch jene für die Zuständigkeit des Zollamtes Österreich vorliegen,

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