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Beschwerdeverfahren – § 59 BAO (Eigentler)

Eigentler39. LfgApril 2022

1. Gesetzestext

§ 59 BAO idF BGBl I 2019/104:

Die Übertragung oder der Übergang der Zuständigkeit von einem Finanzamt auf ein anderes berührt nicht die Zuständigkeit des bisher zuständig gewesenen Finanzamtes im Beschwerdeverfahren betreffend der von diesem erlassenen Bescheide.

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