Schaubmair24. LfgMärz 2012
§ 48a Abs 4 BAO idF BGBl Nr I 20/2009:
Die Offenbarung oder Verwertung von Verhältnissen oder Umständen ist befugt,
a) wenn sie der Durchführung eines Abgaben- oder Monopolverfahrens oder eines Finanzstrafverfahrens dient,