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Abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht - § 48a Abs 1 bis Abs 3 BAO (Schaubmair)

Schaubmair24. LfgMärz 2012

1. Gesetzestext

§ 48a Abs 1 bis Abs 3 BAO idF BGBl Nr I 20/2009:

(1) Im Zusammenhang mit der Durchführung von Abgabenverfahren, Monopolverfahren (§ 2 lit. b) oder Finanzstrafverfahren besteht die Verpflichtung zur abgabenrechtlichen Geheimhaltung.

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