Die Entscheidung, ob ein - vergaberechtlich - rechtmäßig erfolgter Widerruf vom Auftraggeber aus anderen Gründen schuldhaft verursacht wurde, obliegt den ordentlichen Gerichten. Ein Feststellungsbescheid ist daher diesfalls - auch bereits bei Verfahren nach dem Stmk Vergabegesetz 1998 - keine Zulässigkeitsvoraussetzung zur Einleitung eines Schadenersatzverfahrens.

