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23. Schadenersatzklage ohne Feststellungsbescheid

Kind1. AuflMärz 2008

Die Entscheidung, ob ein - vergaberechtlich - rechtmäßig erfolgter Widerruf vom Auftraggeber aus anderen Gründen schuldhaft verursacht wurde, obliegt den ordentlichen Gerichten. Ein Feststellungsbescheid ist daher diesfalls - auch bereits bei Verfahren nach dem Stmk Vergabegesetz 1998 - keine Zulässigkeitsvoraussetzung zur Einleitung eines Schadenersatzverfahrens.

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