Jedwede Beschränkung einer möglichen Nutzung ist zu entschädigen, die dem Anspruchsberechtigten infolge des Eingriffs verwehrt bleibt, soweit die Nutzung bei Anordnung des Eingriffs rechtlich zulässig und durch etwaige erforderliche behördliche Bewilligungen gedeckt war. Der durch die Festlegung von Schutzzonen bzw durch Schutzanordnungen verursachte Entzug von solchen Nutzungsmöglichkeiten ist vom Wasserberechtigten angemessen zu entschädigen. Von der Entschädigungspflicht ausgenommen bleiben aber alle Nutzungen, die im Zeitpunkt des Eingriffs ausgeschlossen oder durch erforderliche Widmungen, Baubewilligungen und dergleichen nicht gedeckt sind.

