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10. Kündigungsschutz von Sportstätten

Kind1. AuflMärz 2008

Ein der Allgemeinheit zur Verfügung stehendes „Schischulheim“ ist, wie schon die Bezeichnung sagt, Schülern und nicht Erwachsenen gewidmet. Der Umstand, dass es nur Kindern und Jugendlichen (sowie deren Betreuern) offen steht, kann keine Zweifel an der Gemeinnützigkeit oder am Interesse der Allgemeinheit an der Sportausübung auf der Bestandfläche - eben durch Kinder und Jugendliche - begründen.

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