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23. Grünland im Naturschutzrecht

Kind1. AuflMärz 2008

Grünland nach § 3 Z 6 Oö Naturschutzgesetz umfasst Flächen, die im Flächenwidmungsplan der Gemeinde nicht als Bauland oder Verkehrsfläche gewidmet sind. Der Begriff der Rodung nach § 5 Z 14 Oö Naturschutzgesetz umfasst die dauerhafte Entfernung von Bewuchs.

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