vorheriges Dokument
nächstes Dokument

18. Entschädigung bei Umwidmung

Kind1. AuflMärz 2008

Ein Wertverlust, der durch die erste Umwidmung eintrat und der durch die Aufhebung der Umwidmungsverordnung durch den VfGH nicht beseitigt wurde, rechtfertigt eine Entschädigung nach § 24 Abs 1 Nö ROG. Die Berechnung der Aufwertung (Valorisierung) hat nach dem Verbraucherpreisindex durch Ermittlung der Differenz zwischen Wert der Gegenleistung (Kaufpreis) und Grünlandwert zum Erwerbszeitpunkt bis zum Tag der gerichtlichen Festsetzung der Entschädigung zu erfolgen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!