Ein Wertverlust, der durch die erste Umwidmung eintrat und der durch die Aufhebung der Umwidmungsverordnung durch den VfGH nicht beseitigt wurde, rechtfertigt eine Entschädigung nach § 24 Abs 1 Nö ROG. Die Berechnung der Aufwertung (Valorisierung) hat nach dem Verbraucherpreisindex durch Ermittlung der Differenz zwischen Wert der Gegenleistung (Kaufpreis) und Grünlandwert zum Erwerbszeitpunkt bis zum Tag der gerichtlichen Festsetzung der Entschädigung zu erfolgen.

