Ein grober Umgangston im Betrieb rechtfertigt keine tätlichen Ehrverletzungen.
Die Klägerin beschimpfte einen Kollegen grundlos und ohne provoziert worden zu sein und versetzte ihm eine Ohrfeige. Zur Rede gestellt, rechtfertigte sich die Klägerin damit, der Kollege solle sich „wegen der kleinen Watsche“ nicht aufregen. Diesem Verhalten ging schon eine lang schwelende Konfliktsituation zwischen der Klägerin und vielen Kollegen voran.

