vorheriges Dokument
nächstes Dokument

17. Entlassung bei Tätlichkeit und rauem Umgangston

Kind1. AuflMärz 2008

Ein grober Umgangston im Betrieb rechtfertigt keine tätlichen Ehrverletzungen.

Die Klägerin beschimpfte einen Kollegen grundlos und ohne provoziert worden zu sein und versetzte ihm eine Ohrfeige. Zur Rede gestellt, rechtfertigte sich die Klägerin damit, der Kollege solle sich „wegen der kleinen Watsche“ nicht aufregen. Diesem Verhalten ging schon eine lang schwelende Konfliktsituation zwischen der Klägerin und vielen Kollegen voran.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!