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IFRIC 10 Zwischenberichterstattung und Wertminderung

Deloitte2. AuflDezember 2007

Ingrid Lafer, Walter Müller

Inkrafttreten: IFRIC 10 ist erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. November 2006 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden.

Anwendungsbereich und Inhalt

Unternehmen sind verpflichtet, den Geschäfts- oder Firmenwert sowie Investitionen in Eigenkapitalinstrumente und in Vermögenswerte, die zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bilanziert worden sind zu jedem Abschlussstichtag auf Wertminderungen zu prüfen. Gegebenenfalls ist ein Wertminderungsaufwand gemäß IAS 36 und IAS 39 anzusetzen. Zu einem späteren Abschlussstichtag können sich die Bedingungen so verändert haben, dass der Wertminderungsaufwand geringer ausgefallen wäre oder hätte vermieden werden können, wenn die Wertberichtigung erst zu diesem Zeitpunkt erfolgt wäre. IAS 34 legt fest, dass die Aufstellung von Zwischenabschlüssen das Jahresergebnis nicht beeinflussen darf. Diese Regelung steht jedoch im Widerspruch zum Wertaufholungsverbot, das in Bezug auf erfasste Wertminderungen von Firmenwerten und den oben angeführten finanziellen Vermögenswerten gilt.

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