Die in Kapitel VI.B. durchgeführte Gegenüberstellung der SPG- mit den StPO-Bestimmungen zur molekulargenetischen Untersuchung zeigt deutlich, dass § 124 StPO im Verhältnis zu § 67 SPG nicht als reine „Parallel-“, sondern vielmehr als „zeitliche Anschlussbestimmung“ zu verstehen ist.

