Durch die §§ 241a ff wurde ein Tatbestandsregime geschaffen, das allgemein als gelungen und trotz der supranationalen Vorgaben nur als wenig systemfremd1063 erscheint. Dennoch ergeben sich im Detail Probleme, die im Schrifttum zu unterschiedlichen Meinungsäußerungen geführt haben, da sie vom Gesetzgeber in den Materialien nicht ausreichend klargestellt bzw zu undifferenziert betrachtet oder auch systemfremd ausgelegt wurden. Zu erwähnen sind in diesem Kontext etwa der Begriff „unbares Zahlungsmittel“, die Bestimmung des Rechtsguts, die Auslegung des Echtheitsbegriffes unbarer Zahlungsmittel, die Anforderungen an die Verfügungsbefugnis sowie an die Auslegung von „Sich-Verschaffen“ im Rahmen des § 241e Abs 1 und allgemein die Abgrenzung der §§ 241a ff zu anderen Delikten. Die folgenden Präzisierungen erscheinen mE in diesem Zusammenhang notwendig.

