Sikora1. AuflJuni 2008
§ 241a Abs 2/§ 241e Abs 2
(1) […]
(2) Wer die Tat gewerbsmäßig oder als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.