Die Privatsphäre zählt im Strafrecht zu den wohl diffizilsten und am schwersten fassbaren Rechtsgütern. Dieser Umstand resultiert daraus, dass die Privatsphäre selbst ein sehr komplexes Gebilde darstellt, dessen Inhalt und Grenzen unklar sind.
Die Privatsphäre zählt im Strafrecht zu den wohl diffizilsten und am schwersten fassbaren Rechtsgütern. Dieser Umstand resultiert daraus, dass die Privatsphäre selbst ein sehr komplexes Gebilde darstellt, dessen Inhalt und Grenzen unklar sind.
