Während der 2. Teil dieser Untersuchung die generelle Ausgestaltung des strafrechtlichen Schutzes der Privatsphäre behandelte, werden im 3. Teil dessen einzelne Bereiche aufgelistet. Die anschließende Darstellung orientiert sich an der soeben dargestellten Unterscheidung anhand der Verletzungsart.306 Zunächst ist daher der Schutz der Privatsphäre vor Zudringlichkeiten zu erörtern, gefolgt von Eingriffen in die Kommunikation und Geheimnisverletzungen.

