A. Allgemeines
Ist man der Ansicht, dass Rechtfertigungsgründe rein objektiv zu verstehen sind, ist der Täter freilich bereits bei Vorliegen der objektiven Rechtfertigungsvoraussetzungen gerechtfertigt. Anerkennt man jedoch die Existenzberechtigung subjektiver Rechtfertigungselemente, eröffnet sich der nächste ungeklärte Bereich. Hat der Handelnde keine Kenntnis von der Rechtfertigungssituation oder - für den Fall, dass man die Schwelle höher ansetzt - wurde nicht gerade aus Anlass der Rechtfertigungssituation oder zur Erreichung des Rechtfertigungszwecks gehandelt, müssen die Rechtsfolgen des Fehlens des subjektiven Rechtfertigungselements (in der als notwendig erkannten Intensität) geklärt werden.

