A. Ablehnung subjektiver Rechtfertigungselemente unter dem Einfluss der objektiven Unrechtslehre
In der österreichischen Lehre dominierte bis in die sechziger Jahre des letzten Jahrhunderts die objektive Unrechtslehre im Sinne Belings.26 Nach diesem klassischen Verbrechensbegriff war das Unrecht rein objektiver Natur. Folglich blieb weder Raum für subjektive Tatbestandsmerkmale noch für ein subjektives Rechtfertigungselement.27 Sämtliche subjektiven Vorstellungen des Täters spielten nur auf Ebene der Schuld eine Rolle: So auch der Vorsatz, der neben der Fahrlässigkeit als Schuldform galt.28

