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II. Das grundsätzliche Erfordernis subjektiver Rechtfertigungselemente

Salimi1. AuflMärz 2010

A. Ablehnung subjektiver Rechtfertigungselemente unter dem Einfluss der objektiven Unrechtslehre

In der österreichischen Lehre dominierte bis in die sechziger Jahre des letzten Jahrhunderts die objektive Unrechtslehre im Sinne Belings.2626 Beling Grundzüge des Strafrechts 10 f, 17; ders Die Lehre vom Tatbestand 12 Anm 1; ders Die Lehre vom Verbrechen 141; v. Liszt Lehrbuch22 163 ff; Näher dazu Nowakowski WK1 Vorbem §§ 3-5 Rz 2 mwN. Nach diesem klassischen Verbrechensbegriff war das Unrecht rein objektiver Natur. Folglich blieb weder Raum für subjektive Tatbestandsmerkmale noch für ein subjektives Rechtfertigungselement.2727 Rittler I2 133; dazu Leukauf/Steininger3 § 3 Rz 5; Nowakowski ÖJZ 1977, 573 f; Triffterer in Oehler-FS 211. Sämtliche subjektiven Vorstellungen des Täters spielten nur auf Ebene der Schuld eine Rolle: So auch der Vorsatz, der neben der Fahrlässigkeit als Schuldform galt.2828 Vgl v. Liszt Lehrbuch22 163 ff; dazu näher Jescheck/Weigend AT5 201 ff mwN.

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