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I. Einführung

Salimi1. AuflMärz 2010

A. Grundlagen

Rechtfertigungsgründe haben die Funktion von Erlaubnissätzen, die die sozial missbilligte Wirkung der Verwirklichung des Unrechtstatbestands ausgleichen.11 Fuchs AT I7 Kap 15 Rz 1; Triffterer AT2 Kap 11 Rz 5; Kienapfel/Höpfel AT13 Z 5 Rz 11; Lewisch WK2 Nachbem zu § 3 Rz 1; Leukauf/Steininger3 § 3 Rz 2 ff; E. Steininger AT Kap 10 Rz 6. Die Rechtsordnung eröffnet dem tatbestandsmäßig Handelnden, der ein unerlaubtes Risiko für ein geschütztes Rechtsgut schafft, die Möglichkeit, dennoch in den Grenzen der Rechtsordnung zu verbleiben. Das tatbestandsmäßige Verhalten ist bei Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes gerechtfertigt und somit rechtmäßig.22 Fuchs AT I7 Kap 15 Rz 1; Kienapfel/Höpfel AT13 Z 5 Rz 11; Lewisch WK2 Nachbem zu § 3 Rz 1; Leukauf/Steininger3 § 3 Rz 2 ff; Triffterer AT2 Kap 11 Rz 5. Zur Abgrenzung zu den Tatbestandsausschließungsgründen siehe Triffterer in Oehler-FS 214 f.Durch den Ausschluss des im Straftatbestand erfassten deliktsspezifischen Unrechts wird das an sich verpönte Verhalten von der Gesellschaft gebilligt.

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