Nach wie vor ist die Frage ungelöst, wie die Rechtsfigur „Entlastung“ rechtsdogmatisch einzuordnen ist. Die Beantwortung dieser Frage wird durch den Umstand erschwert, dass sich die Rechtsfolgen der Entlastung in ihren verschiedenen Erscheinungsformen nahezu diametral unterscheiden. Jedenfalls konnte geklärt werden, dass die Entlastung nicht als klassischer Verzichtsvertrag konzipiert sein kann, so wie er im Sinne der Bestimmung des § 1444 ABGB abgeschlossen werden muss.

