1. Vorbemerkungen zum englischen Recht der verdeckten Ausschüttung
In der Literatur wird darauf hingewiesen, dass auch das englische Recht Regeln über die Kapitalerhaltung kennt, die sich zur Bekämpfung verdeckter Vermögensverlagerungen einsetzen lassen.53 Ein gesetzlicher Ansatzpunkt findet sich in s. 263 CA, dessen Abs 1 Ausschüttungen verbietet, wenn sie nicht durch entsprechende Gewinne (bzw Rücklagen) gedeckt sind, und wo es in Abs 2 sinngemäß heißt, dass unter einer Ausschüttung „jede Art der Ausschüttung von Vermögensgegenständen einer Gesellschaft an ihre Mitglieder, ob in bar oder auf andere Weise“ zu verstehen ist.54 Im Hinblick auf die Anknüpfung der Kapitalerhaltung nach dem Gesellschaftsstatut55 sind Ansprüche der Gesellschaft aus diesem Titel auch bei einer in Österreich tätigen Limited nach englischem Recht zu beurteilen.56

