Die in der Einleitung vorgestellte Gründerphilosophie des englischen Gesellschaftsrechts, die auf jede Mindestkapitalausstattung verzichtet, beruht auf einer rechtspolitischen Wertung des dortigen Gesetzgebers, für die man ökonomische Effizienzargumente ins Treffen führen mag,24 die aber dessen ungeachtet aus sich heraus keine universelle Geltung beanspruchen kann. Ein souveräner österreichischer Gesetzgeber müsste sich dieser Wertung einer anderen Rechtsordnung nicht fügen, sondern wäre frei, sie für unternehmerische Aktivitäten auf seinem Staatsgebiet gegen andere Wertungsgesichtspunkte abzuwägen. Anders liegen die Dinge, wenn diese Abwägung in einer für den nationalen Gesetzgeber bindenden Weise aus der primärrechtlichen Niederlassungsfreiheit abgeleitet wird. Das ist zwar vom EuGH so möglicherweise nicht in allen Einzelheiten reflektiert worden, aber im Ergebnis doch geschehen, indem der Gerichtshof in Centros explizit „die größte Freiheit“ bei der Wahl der Rechtsordnung für die Gründung einer Gesellschaft als Inhalt der Niederlassungsfreiheit postuliert.25

