1. Bei der Beurteilung des Scheiterns von Vertragsverhandlungen wird einerseits von der Verletzung einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht und andererseits von einem Verhandlungsabbruch ohne triftigen Grund gesprochen. Der entscheidende Unterschied zwischen diesen beiden Fallgruppen, der eine getrennte Behandlung erfordert, liegt in der Kenntnis bzw Erkennbarkeit von Hindernissen, die den in Aussicht genommenen Vertragsabschluss gefährden.

