Wenn vorvertragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber absolut geschützten Rechtsgütern verletzt werden, muss der Schädiger das „volle Integritätsinteresse“ ersetzen.883 Der Unterschied zwischen positivem und negativem Interesse ist nicht von Bedeutung,884 weil einem Schaden, den zum Beispiel der Besucher eines Kaufhauses erleidet, der sich aufgrund des nicht ordnungsgemäßen Zustands des Gebäudes verletzt, „jeder Bezug zu einem Erfüllungsanspruch aus einer Sonderverbindung“ fehlt.885 Werden hingegen vorvertragliche Pflichten „mit Bezug zu einem Erfüllungsanspruch“ - wie etwa eine Aufklärungspflicht über Abschlusshindernisse bzw mangelnden Abschlusswillen - verletzt, so ist die Unterscheidung zwischen dem positiven und dem negativen Interesse bedeutsam. Unter dem positiven Interesse versteht man jenen Vorteil, den ein Verhandlungspartner bei Zustandekommen des Vertrags lukriert hätte, während das negative Interesse jenen Schaden darstellt, den ein Verhandlungspartner aufgrund seines Vertrauens auf den vermeintlich sicheren Vertragsabschluss erlitten hat. Wenn ein Verhandlungspartner aufgrund seines Vertrauens auf einen sicheren Abschluss ein gleichwertiges anderes Geschäft endgültig verpasst, dann decken sich positives und negatives Interesse ausnahmsweise886 - ansonsten können sie betragsmäßig auseinanderfallen. Deswegen muss im Folgenden untersucht werden, ob derjenige, dessen Vertrauen auf einen Vertragsabschluss enttäuscht wurde, Anspruch auf Ersatz des positiven oder des negativen Interesses hat. Dabei werden die schadenersatzrechtlichen Konsequenzen einer Aufklärungspflichtverletzung und diejenigen eines Verhandlungsabbruchs ohne triftigen Grund getrennt von einander behandelt. Erst im Anschluss an diese grundsätzlichen Ausführungen kann auf den Inhalt eines Schadenersatzanspruchs im Detail eingegangen werden.

