vorheriges Dokument
nächstes Dokument

2. Entwicklung und Dogmatik der culpa in contrahendo

Machold1. AuflAugust 2009

2.1. Österreichisches Recht

2.1.1. Überblick über die österreichische Entwicklung

Während Jherings Entdeckung der culpa in contrahendo in Deutschland nach anfänglicher Ablehnung auf fruchtbaren Boden fiel,3434 Vgl Pkt 2.2.1. setzten sich die österreichische Lehre und Rechtsprechung lange Zeit kaum mit der culpa in contrahendo auseinander.3535 Frotz, GedS Gschnitzer 166; Koziol, Haftpflichtrecht2 II 74; Welser, FS Wagner 361; Ostheim, JBl 1980, 523; Posch, ZfRV 1974, 165. Nur Gschnitzer befürwortete bereits 1934 in seiner Kommentierung zu § 878 eine vorsichtige analoge Ausdehnung des Prinzips der culpa in contrahendo.3636 Gschnitzer in Klang II/2, 177. Erst über dreißig Jahre später wurde die culpa in contrahendo wieder von Frotz3737 Frotz, GedS Gschnitzer 163. und Welser3838 Welser, Vertretung 56 ff. aufgegriffen.3939 Vgl Küpper, Scheitern 95. Vorvertragliche Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten im Rahmen eines gesetzlichen Schuldverhältnisses wurden mittels einer Rechtsanalogie zu den §§ 866 aF, 874, 875, 878, 932 Abs 1 aF begründet. Diese Ausführungen von Frotz und Welser nahmen schließlich auch Einfluss auf die Rechtsprechung.4040 Ostheim, JBl 1980, 523. Welser konstatierte, dass der Paukenschlag zu einer allgemeinen Anerkennung eines vorvertraglichen Schuldverhältnisses durch die Judikatur 1975 in der Grundsatzentscheidung zu 1 Ob 191/754141 OGH 8. 10. 1975, 1 Ob 191/75, SZ 48/102; Vgl F. Bydlinski, JBl 1976, 205. fiel.4242 Welser, FS Wagner 362; zustimmend Brodil, Anbahnungsverhältnis 25. In dem Sachverhalt, der dieser Entscheidung zugrunde lag, kaufte der Kläger eine Datenverarbeitungsanlage. Da diese Anlage die dem Kläger zugesicherten Eigenschaften nicht aufwies, focht der Kläger den Kaufvertrag wegen Irrtums erfolgreich an. Darüber hinaus begehrte er von der Beklagten den Ersatz jener Aufwendungen, die er im Hinblick auf den Vertragsabschluss getätigt hatte. Der OGH bejahte daraufhin Schadenersatzansprüche des irrenden Käufers gemäß § 1295 gegenüber dem beklagten Verkäufer, der den Irrtum schuldhaft veranlasst hatte. Dieser hatte nämlich gegen vorvertragliche Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten verstoßen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!