Im ersten, einführenden „internationalen“ Kapitel wurde gezeigt, dass das Besuchsrecht auch auf völker- und europarechtlicher Ebene (zunehmend) eine Rolle spielt und diese Entwicklungen sich auch auf die nationalen Besuchsrechtssysteme Österreichs und Deutschlands auswirken. So kann sich zwar weder in Österreich noch in Deutschland der Einzelne unmittelbar auf die KRK und das in ihre verankerte Besuchsrecht berufen, doch war der Beitritt der beiden Länder zur KRK mit ein Grund, ihre nationalen (Besuchs)Rechtssysteme iSe Angleichung an die „Forderungen der KRK“ zu ändern und damit zu verbessern.

