1. Einleitung und Eingrenzung des Themas
Neben den besuchsberechtigten Eltern und Großeltern kann das Kind auch zu anderen Personen in für sein Wohl wichtigen und daher auch von der Rechtsordnung zu schützenden Beziehungen stehen. Diese „Dritten“ können zB sonstige Verwandte, wie etwa Geschwister, aber auch ehemalige (Ehe)Partner eines Elternteils, Pflegeeltern, die leiblichen Eltern nach Adoption, der biologische Vater, kurz Vertrauens- oder Bezugspersonen des Kindes sein, zu denen die Aufrechterhaltung des Kontakts iSd Kindeswohls als so essentiell einzustufen ist, dass auch ihnen im Einzelfall der persönliche Verkehr bzw Umgang mit dem Kind einzuräumen ist.

