Für eine volljährige Person, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung nicht in der Lage ist, alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen, hat grundsätzlich gem § 268 Abs 1 ABGB zu ihrem eigenen Schutz - entsprechend dem im österreichischen Recht geltenden Fürsorgegedanken - ein Sachwalter bestellt zu werden. Das ABGB enthält selbst keine Definition des Begriffes „Behinderung“. Definitionen dieses Begriffes finden sich aber in verschiedenen arbeits- und sozialrechtlichen Gesetzen, wie dem BEinstG oder dem BGStG, jedoch lässt sich aus diesen Definitionen für die Auslegung des „Behinderungsbegriffes“ als Voraussetzung für die Bestellung eines Sachwalters nichts gewinnen. Diese Definitionen sind nämlich jeweils kontextbezogen zu verstehen und es kommt insbesondere eine Sachwalterbestellung für bloß körperlich behinderte Personen nicht in Frage.

