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10. Rechtsvergleichende Betrachtungen zum Unterhalt bei aufrechter Ehe

1. AuflMai 2007

10.1. Unterhalt bei aufrechter ehelicher Gemeinschaft

Das Konzept des „Familienunterhalts“ (§ 1360 BGB)12151215 Vgl Kapitel 7. Familienunterhalt. ist dem österreichischen Recht völlig fremd, sodass die unterhaltsrechtlichen Folgen des aufrechten Bestandes der Ehe (bei Zusammenleben der Gatten) in Deutschland völlig andere sind als in Österreich. Während der österreichische Gesetzgeber von einem individuellen Unterhaltsanspruch des bedürftigen Ehegatten ausgeht (und der § 94 ABGB demnach allein die unterhaltsrechtlichen Beziehungen der Ehegatten im Verhältnis zueinander regelt),12161216 Vgl Kapitel 4.1 Unterhalt während aufrechter Ehe. wird in Deutschland auf den Gesamtbedarf der Familie, die eine Solidargemeinschaft bildet, abgestellt - der Unterhaltsanspruch ist ein wechselseitiger.

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