10.1. Unterhalt bei aufrechter ehelicher Gemeinschaft
Das Konzept des „Familienunterhalts“ (§ 1360 BGB)1215 ist dem österreichischen Recht völlig fremd, sodass die unterhaltsrechtlichen Folgen des aufrechten Bestandes der Ehe (bei Zusammenleben der Gatten) in Deutschland völlig andere sind als in Österreich. Während der österreichische Gesetzgeber von einem individuellen Unterhaltsanspruch des bedürftigen Ehegatten ausgeht (und der § 94 ABGB demnach allein die unterhaltsrechtlichen Beziehungen der Ehegatten im Verhältnis zueinander regelt),1216 wird in Deutschland auf den Gesamtbedarf der Familie, die eine Solidargemeinschaft bildet, abgestellt - der Unterhaltsanspruch ist ein wechselseitiger.

