3.1 Dienstrechtlicher Status quo
Waren bis zum Inkrafttreten des UG 2002 an Universitätskliniken ausschließlich Klinikärzte in einem Bundesdienstverhältnis anzutreffen, hat sich dies insofern geändert, als nunmehr aufgrund der autonomen Stellung der Medizinischen Universitäten neu eintretende Klinikärzte als Arbeitnehmer der Universität dem AngG und den jeweiligen kollektiv- und einzelvertraglichen Regelungen unterliegen.

