(Stand: 18.10.2005)11Verabschiedet vom Hauptfachausschuss (HFA) am 18. 10. 2005. Der Standard ist grundsätzlich auch auf Bewertungsstichtage vor seiner Verabschiedung anzuwenden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass bestimmte Regelungen der Neufassung des IDW S 1 Ausfluss des körperschaftsteuerlichen Halbeinkünfteverfahrens sind und daher nicht gelten, sofern dieses zum Bewertungsstichtag noch nicht vom Gesetzgeber verabschiedet war. Ist der Bewertung das körperschaft-steuerliche Anrechnungsverfahren zugrunde zu legen, gilt entsprechend des IDW S 1 i. d. F. vom 28.06.2000 die Vollausschüttungshypothese, da eine Vollausschüttung der finanziellen Überschüsse vor dem Hintergrund des körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahrens die ökonomisch sinnvolle Vorgehensweise darstellt. Ferner müssen die Neuerungen in Bezug auf die Normierung eines Aktienportefeuilles als Alternativanlage (anstelle eines festverzinslichen Wertpapiers) sowie die Verwendung des Tax-CAPM zur Ableitung von Risikoprämien (anstelle des CAPM) nicht berücksichtigt werden, da sie unter Berücksichtigung des körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahrens zu demselben Bewertungsergebnis führen wie die Regelungen des IDW S l i. d. F. vom 28.06.2000.

