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9.4. Inhaltliche Begründung der angewandten Methode

Haeseler/Hörmann/Kros2. AuflAugust 2007

Die vom Gutachter gewählte Bewertungsmethode ist in diesem Abschnitt inhaltlich zu begründen (z. B.: „Da es sich um eine untergeordnete Beteiligung an einem börsennotierten Unternehmen handelt, kommt eine Variante der DCF-Methode zur Anwendung, da die dem CAPM zugrundeliegenden Prämissen in diesem Falle weitgehend tolerierbar sind.“, oder aber: „Da es sich um den Kauf eines gesamten nicht-börsennotierten Unternehmens handelt, welches seine zukünftigen Erträge ganz wesentlich der persönlichen Arbeitsleistung des zukünftigen Eigentümers verdanken wird, gelangt ein Substanzwert in Form des Reproduktionswertes zur Anwendung.“). Durch die inhaltliche Begründung (im Unterschied zur formalen Begründung wie z. B.: „Die Methode entspricht der im Fachgutachten vom XX.XX.XXXX empfohlenen Methode.“, oder: „Es handelt sich um die in der internationalen Literatur/Bewertungspraxis meistgebräuchliche Methode.“) beweist der Gutachter seine methodische Kompetenz. Aus wissenschaftlicher Sicht sind, wenn entsprechend begründet, alle Bewertungsmethoden in bestimmten Situationen sinnvoll anwendbar. Der rein formale Verweis auf Fachgutachten/Literatur/Bewertungspraxis ist leider dazu geeignet genau diese fehlende fachliche Kompetenz zu verdecken und die beteiligten Parteien diesbezüglich zu täuschen.

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